Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/6#abs-1 (1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/6#abs-2 (2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/6#abs-3 (3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/6#abs-4 (4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/6#abs-5 (5) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 HStatG →
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Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
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19.12.1997 Ausfertigung
§ 6 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 3158)
BGBl. 1997 I S. 3158
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